Waldbäume im Kleingarten?

Veröffentlicht: 23. Juli 2026

Waldbäume galten im Kleingarten lange als Tabu und mussten weichen. Heute dürfen sie unter bestimmten Bedingungen stehen bleiben – doch genau das sorgt für neuen Streit zwischen Pächtern und Verpächtern. Ein Überblick über Rechte, Pflichten und teure Fallstricke.

Bis vor wenigen Jahren war die Sache klar: Hochwachsende Laub- und Nadelbäume hatten im Kleingarten nichts zu suchen und mussten raus. Nicht jedem gefiel das – und zweifellos wurde auch dort zur Axt gegriffen, wo weder Standort noch Zustand des Baumes eine Fällung wirklich nötig gemacht hätten. Aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes, den sich das Kleingartenwesen ja selbst auf die Fahnen geschrieben hat, sind solche Eingriffe für Fauna und Flora nicht wiedergutzumachen.

Deshalb hat sich die Rechtsauffassung gewandelt: Auch ein Waldbaum im Kleingarten kann heute als erhaltenswert gelten. Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) verlangt in § 3 Abs. 1 ausdrücklich, dass Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege bei Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden – und gerade Waldbäume leisten hier viel Gutes.

 

Erholung ja, Nutzgarten nein

Allerdings zählen Waldbäume nicht zur eigentlichen kleingärtnerischen Nutzung, die laut § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG die „Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten für den Eigenbedarf“ vorsieht. Wie Hecken, Ziergehölze oder Rasen fallen sie je nach Einzelfall unter die Erholungsnutzung. Sie dürfen den vorgeschriebenen Gartenbau aber nicht behindern – tun sie das doch, muss der Baum weichen.

Klingt einfach, ist es in der Praxis aber selten. Steigende Streitigkeiten und Gerichtsverfahren in Kleingärtnervereinen – auch das zeigt die Erfahrung aus unserer Mitgliederberatung – belegen das Gegenteil. Die Gründe dafür sind vielfältig:

  • Ein Baum wächst über Jahrzehnte, in dieser Zeit wechseln Pächter und Vereinsvorstände mehrfach. Kein Wunder, dass sich die Meinungen darüber, was „kleingärtnerische Nutzung“ eigentlich bedeutet, im Lauf der Zeit widersprechen.
  • Das gesellschaftliche Bewusstsein für Umweltfragen verändert sich.
  • Pflege, Erhalt und Verkehrssicherung werden aufwendiger, Vorschriften zum Baumschutz und zu Genehmigungen ändern sich laufend.

 

Wer haftet für den Baum?

Mit der Unterschrift unter den Pachtvertrag gehen die sogenannten „Scheinbestandteile“ der Parzelle – also Bauten und Pflanzen – in aller Regel ins Eigentum des Pächters über. Ein Waldbaum verdient dabei besondere Aufmerksamkeit, denn mit ihm kommen Pflichten:

  • Pflege und Schnitt
  • Verkehrssicherung
  • Zuständigkeit bei nötiger Fällung

 

Unklarheiten dazu sollten idealerweise schon vor Unterzeichnung des Pachtvertrags mit dem Verpächter geklärt werden.

Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Verpächter oder Vereinsvorstand plötzlich Schnittarbeiten oder gar eine Fällung verlangen – bei einem Baum, der weder bei der Anpachtung noch bei früheren Begehungen groß beachtet wurde und meist auch nicht im Bewertungsprotokoll auftaucht. Erstaunlich eigentlich, schließlich kennen sich die dafür ausgebildeten Bewerter mit solchen Fällen aus. Eine solche Forderung einfach zu ignorieren, ist trotzdem keine gute Idee: Im besten Fall verschiebt sich die Klärung nur nach hinten, im schlechtesten Fall – wenn die Forderung berechtigt ist – wird es für den Pächter teurer.

Entscheidend ist meist die Frage: Wurde der Baum vom aktuellen Pächter gepflanzt, oder stand er schon vorher da?

 

Der Stichtag zählt

Viele Gartenordnungen regeln: Stand der Baum schon vor dem 1. April 1983 (alte Bundesländer) beziehungsweise dem 3. Oktober 1990 (Beitrittsgebiet), ist finanziell und organisatorisch der Verpächter zuständig – Stichwort Bestandsschutz. Wer bei der Übernahme des Kleingartens Standort, Zustand und Alter des Baumes dokumentiert, ist bei späteren Streitfragen klar im Vorteil.

Lässt sich die Zuständigkeit nicht klären, sollte man sich fachlichen Rat holen und notfalls rechtlichen Beistand organisieren. VDGN-Mitglieder finden in beiden Fällen Unterstützung in unseren Beratungsstellen.

 

Auch wer zahlen muss, muss Regeln beachten

Steht fest, dass der Pächter für die Arbeiten verantwortlich ist, warten weitere Stolpersteine – wer die umgeht, erspart sich Ärger mit Behörden oder gar eine Anzeige.

Bundesweit gilt vom 1. März bis 30. September ein striktes Schnitt- und Fällverbot. Eine Ausnahme gibt es nur bei „Gefahr im Verzug“ – und die sollte vor Beginn der Arbeiten nachweisbar von der zuständigen Stelle bestätigt werden. Auch geplante Arbeiten außerhalb dieser Zeit brauchen eine Genehmigung. Von einer „wilden“, sprich ungenehmigten Fällung ist dringend abzuraten: Je nach Bundesland drohen laut aktuellem Bußgeldkatalog zwischen 50 und 100.000 Euro.

Wer selbst zur Säge greifen will, sollte ehrlich zu sich sein: Reichen Können und Werkzeug wirklich aus? Nicht vergessen: Jeder Baum hat Wurzeln. Werden sie nicht entfernt beziehungsweise ausgefräst, bleibt die Fläche unter Umständen jahrelang eingeschränkt nutzbar. Auch die Kosten sollte man realistisch einschätzen – je nach Baumart, -größe und Aufwand können mehrere Hundert bis mehrere Tausend Euro anfallen.

 

Verkehrssicherungspflicht: Wer haftet, wenn was passiert?

Grundstückseigentümer müssen dafür sorgen, dass von ihrem Eigentum keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht – und im Ernstfall schnell handeln. In der Regel überträgt der Pachtvertrag beziehungsweise die Gartenordnung diese Pflicht für die Parzelle auf den Pächter, für Gemeinschaftsflächen auf die zuständige Kleingärtnerorganisation. Ohnehin liegt es im eigenen Interesse jedes Kleingärtners, Gefahren von der eigenen Parzelle zügig zu beseitigen – schon um im Schadensfall keine Regressforderungen fürchten zu müssen.

Gerade bei älteren Bäumen ist deshalb die gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige Baumkontrolle Pflicht, bei der auch über geschädigte oder überhängende Äste entschieden wird. Zunehmend spielen dabei auch Schädlingsbefall und dessen Ausbreitung sowie Gesundheitsgefahren für Dritte eine Rolle – Stichwort Eichenprozessionsspinner. Im Ernstfall hilft der Rat von Ordnungsamt, Grünflächenamt oder Forstwirtschaft weiter, etwa bei der Absperrung und Kennzeichnung des betroffenen Bereichs.

 

Wer ist eigentlich zuständig?

Grundsätzlich trägt der Eigentümer die Verantwortung. Hat der Pächter Bauten und Pflanzen als Scheinbestandteile vom Vorpächter übernommen, ist er das. In allen anderen Fällen muss geprüft werden, ob Verpächter oder Grundstückseigentümer zuständig sind.

Unser Rat an alle Pächter mit hochwachsenden Bäumen auf der Parzelle: Klärt die Zuständigkeiten frühzeitig – am besten schon beim Abschluss des Pachtvertrags. Spätestens jetzt, nach der Lektüre dieses Beitrags, ist ein guter Zeitpunkt dafür.

Der VDGN steht mit seinen Beratungen dafür gern zur Verfügung.

 

Gerd Windisch, VDGN-Berater

erschienen im: Journal “Das Grundstück” vom 07/08-2026