Gemeinschaftsarbeit ja – Strafgebühr nein

Veröffentlicht: 24. Oktober 2025

Seit 1996 ist Uwe Schuster als Rechtsanwalt tätig, fast genauso lange besteht die Zusammenarbeit mit dem VDGN. Er vertritt etliche Kleingärtner bei Rechtsstreitigkeiten – zuletzt ging es mehrfach um die Frage der Gemeinschaftsarbeit – also die Pflicht, sich an der Pflege und dem Erhalt der gesamten Kleingartenanlage zu beteiligen.

Pflicht zur Arbeit, aber kein Zwangsgeld
Die Unterpachtverträge, Gartenordnungen oder Satzungen sehen regelmäßig vor, dass jeder Pächter zur Gemeinschaftsarbeit verpflichtet ist. Ob Hecke schneiden, Wege instand halten oder Anlagen pflegen – ohne den Einsatz aller würde eine Kleingartenanlage nicht funktionieren. Problematisch wird es, wenn Bezirksverbände oder örtliche Kleingartenvereine für nicht geleistete Stunden Geld fordern. „Das ist im Grunde das Gleiche wie bei den Verwaltungspauschalen“, erklärt Schuster. (wir berichteten in unserer Ausgabe 03/04 2025). „Die Arbeit mag man schulden – eine Vertragsstrafe in Form eines pauschalen Entgelts aber nicht.“ Denn: Solche Zahlungen sind allenfalls nur dann zu leisten, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurden. Fehlt diese Grundlage, gibt es auch keine Pflicht, Geld zu überweisen.

Drei Richter, drei Meinungen
Neulich hatte Schuster drei Verfahren vor Berliner Amtsgerichten, bei denen es genau um diese Frage ging. In allen Fällen waren die betroffenen Kleingärtnerinnen nicht Mitglied im örtlichen Kleingartenverein. Sie sollten diesem jedoch neben Stromkosten für die Vereinslaternen auch ein Entgelt für nicht geleistete Arbeitsstunden zahlen. Das Ergebnis war ein juristisches Lehrstück: In einem Verfahren wurde die Klage vollständig abgewiesen, in einem anderen wurde ihr komplett stattgegeben und in einem dritten Fall verurteilten die Richter die Kleingärtnerin, die Stromgebühren zu zahlen – nicht aber das Entgelt für die nicht geleisteten Arbeitsstunden.

„Drei Verfahren, drei Richter, drei völlig unterschiedliche Entscheidungen – bei identischem Vertrag und identischer Anlage“, so Schuster. Da die Streitwerte unter 600 Euro lagen, waren die Urteile nicht berufungsfähig. Auch Anträge, wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Berufung zuzulassen, wurden abgelehnt.

Forderung nach einheitlicher Linie
Damit bleibt die Rechtslage auf absehbare Zeit ungeklärt. Pächter sind dem Wohl und Wehe des jeweiligen Amtsrichters ausgesetzt – die Entscheidung fällt mal so, mal so. „Es wäre dringend wünschenswert, dass ein höheres Gericht sich dieser Frage annimmt“, sagt Schuster. „Solange das nicht passiert, werden wir weiter mit einer Vielzahl widersprüchlicher Urteile leben müssen.“ Damit bleibt für viele Pächter eine spürbare Unsicherheit. Wer eine Forderung erhält, sollte den Vertrag genau prüfen und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen.