
Auf zwei „Gemeinnützigkeiten“ kommt es in der Laubenoase an
Verband, Verein und Mitglieder in der Verantwortung
Bereits im Heft 11/12 2024 unseres Verbandsjournals „Das Grundstück“ sind wir ausführlich auf den Begriff der „Gemeinnützigkeit“ und seine inhaltliche Bedeutung für die Arbeit der Kleingärtnerorganisationen eingegangen. In den Beratungen mit unseren Mitgliedern trat jedoch mehrfach die Frage nach der Unterscheidung zwischen den Begriffen „Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit“ und „Finanzielle Gemeinnützigkeit“ sowie den Regelungen auf, die sich dahinter verbergen.
Auch wenn für die organisatorische Umsetzung primär die Vereins- bzw. Verbandsvorstände der jeweiligen Kleingärtnerorganisationen zuständig sind, zeigen jüngste Beispiele, dass auch das „einfache Mitglied“ einen grundsätzlichen Überblick über beides haben sollte. Das ist unabdingbare Voraussetzung, um Mängel und Missstände rechtzeitig zu erkennen, effektiv Einfluss auf deren Beseitigung nehmen zu können und mögliche schwerwiegende Folgen für den Verein und die eigene Parzelle abzuwenden.
In der Regel enthält § 1einer Satzung von Kleingartenvereinen die Formulierung „Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei“ und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Eintragung des jeweiligen Vereins im Vereinsregister als „gemeinnütziger Verein“ entsprechend § 52 (2) Zi. 23 der Abgabenordnung. § 4 (2) des Bundeskleingartengesetzes legt in diesem Zusammenhang zwingend fest, dass Zwischenpachtverträge und Verträge zur Verwaltung von Kleingartenanlagen nur mit kleingärtnerischen Organisationen, die diese Voraussetzungen erfüllen, geschlossen werden dürfen und anderenfalls sogar nichtig sind. Zuständig für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit ist die zuständige kommunale Behörde, zumeist sind dies die entsprechenden Landkreise oder kreisfreie Städte. Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung zudem bestimmt, dass die Organisation erstens ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt, zweitens erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und drittens bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
Erreicht wird dies in der Praxis in der Hauptsache durch die Verpachtung von Kleingärten, die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung von Kleingartenanlagen als Teile des städtischen Grüns unter besonderer Beachtung des Umwelt- und Naturschutzes, die Anleitung der Vereinsmitglieder bei der Umsetzung der Forderungen zur kleingärtnerischen Nutzung und die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit.
Diese Anerkennung unterliegt regelmäßigen Prüfungen und kann im Falle von Verstößen gegen die damit verbundenen Auflagen auch mit deren Aberkennung verbunden sein.
In der Praxis erfolgen diese Prüfungen durch schriftliche Berichterstattungen der Vereine an die zuständige Behörde in hier bekannten Abständen von drei bis fünf Jahren.
Die finanzielle (steuerliche) Gemeinnützigkeit bringt Vereinen steuerrechtliche Vorteile, wie zum Beispiel die Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Es können Spenden an einen gemeinnützigen Verein vom Spender steuermindernd geltend gemacht werden und Zahlungen an Ehrenamtliche sind in bestimmten Grenzen steuerfrei.
Wie erwähnt enthalten die Satzungen von Kleingärtnerorganisationen fast ausnahmslos die Festlegung, dass erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen sind. Der Nachweis, dass die Kleingärtnerei durch den Verein „ausschließlich und unmittelbar“ verfolgt wird, ist deshalb zugleich kausale Voraussetzung für die Zuerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit. Erteilt wird die steuerliche Gemeinnützigkeit auf Antrag nach Prüfung der Voraussetzungen durch das zuständige Finanzamt.
Bei der Verwendung der Mittel des Vereins ist deshalb die Bindung an die satzungsgemäßen Zwecke und der Nachweis einer entsprechenden Verwendung zwingende Voraussetzung, um eventuelle Prüfungen seitens des Finanzamtes unbeschadet zu überstehen. Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und aus der Vermögensverwaltung dürfen nur und ausschließlich dafür verwendet werden. Besonders bei der Bildung sogenannter „zweckgebundener Rücklage“ – etwa für die Einzäunung der Anlage oder Erneuerung derselben, die Reparatur des verbandseigenen Wasser- oder Stromnetzes oder die Renovierung des Vereinsheimes ist die vorgeschriebene „zeitnahe“ Verwendung der Mittel vorgeschrieben. Diese Vorgabe ist erfüllt, wenn dies spätestens „im übernächsten“ Geschäftsjahr, für den ursprünglichen Zweck“ erfolgt. Seit 2020 sind Kleingärtnerorganisationen, deren Einnahmen im Jahr nicht mehr als 45 000 € betragen, von dieser Regelung befreit.
Hinsichtlich der Ausnahmen von dieser Regelung sei an dieser Stelle nur auf die Bestimmungen des § 62 abs. 1 Nr. 1,2 und 4 der Abgabenordnung verwiesen. Bei Bedarf sollten Erkundigungen dazu beim zuständigen Finanzamt oder in den Beratungen des VDGN eingeholt werden.
Noch ein Hinweis zur Nachweisführung und Auskunftspflicht gegenüber den Mitgliedern: Der Vorstand des Vereins ist verpflichtet „durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu führen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den festgelegten Anforderungen und Satzungsbestimmungen entspricht (§63 Absatz 3 Abgabenordnung). Dazu gehören auch der Tätigkeitsbericht und die Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen.
Über diese Geschäftstätigkeit ist der Vorstand des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern auskunftspflichtig. Nach § 145 Abs. 1 der Abgabenordnung müssen die entsprechenden Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass sie „einem sachkundigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Vereins vermitteln können“. Aussagekräftige Ergebnisse werden also nur dann zu erwarten, wenn diese Voraussetzungen auch in der Persönlichkeit des Prüfenden gegeben sind.
Vorstand und Mitglieder sind gemeinsam für die Umsetzung der sich aus der Satzung ergebenden Pflichten verwiesen. In den letzten Heften unseres Mitgliederjournals „Das Grundstück“ haben wir in in mehreren Folgen die Bedeutung der kleingärtnerischen Nutzung im Zusammenhang mit den §§ 1 bis 3 des Bundeskleingartengesetzes verdeutlicht. An dieser Stelle erneut auf die zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen – beispielsweise wegen der Wohnnutzung von Lauben, der Nichteinhaltung der notwendigen Anbaufläche für Obst und Gemüse oder des Vorhandenseins nicht genehmigter Baulichkeiten – einzugehen, würde den Rahmen sprengen. Festzuhalten ist: Wird gegen das Prinzip verstoßen, droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, was in der Konsequenz die Existenz von Vereinen und Kleingartenanlagen gefährdet.
Kleingarten-Affäre bedroht etliche Parzellen
Auf ein besonders krasses Beispiel eines Kleingärtner-Bezirksverbandes wollen wir abschließend dennoch eingehen. Denn es zeigt, welch verheerende Auswirkungen mangelnde Kontrolle, eine unzureichende Strukturierung und Organisation der Verbandsarbeit, gepaart mit der kriminellen Energie einzelner Vorstandsmitglieder haben kann. Wegen der Veruntreuung finanzieller Mittel musste dieser Verband die Zahlungsunfähigkeit anmelden. Neben einem finanziellen Gesamtschaden, der nach Angaben des für das Insolvenzverfahren zuständigen Insolvenzverwalters ca. 600.000 € beträgt, droht die Aberkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit. Mit den dann auf diese Kleingärtnerorganisation zukommenden Steuernachzahlungen ist die gesamte Sanierung gefährdet, was letztendlich das Aus für den Verband bedeuten kann. Dies zöge in der Konsequenz auch den Wegfall der zahlreichen Zwischenpachtverhältnisse nach sich. Tritt dieser Fall ein, so ist damit zu rechnen, dass private Bodeneigentümer dies zur Aufkündigung der Kleingartenpachtverhältnisse auf ihrem Grund und Boden nutzen könnten. Der für die betroffenen Kleingärtner entstehende materielle Schaden dürfte enorm sein.
Dieser Skandal muss auch perspektivisch die absolute Ausnahme bleiben! Dafür sind, dies sei nochmals betont, die bewusste Teilnahme am Leben im Verein und die Kenntnis eines jeden Mitgliedes über die Vorgänge im Verein Vorstand die beste Garantie.
Gerd Windisch