Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit: So wichtig ist ein Anerkennungsbescheid

Veröffentlicht: 21. Januar 2026

Der Begriff der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit stammt aus dem Jahr 1919 und wird gern mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit verwechselt. Erstere ist für den einzelnen Kleingartenverein fast noch wichtiger als der Freistellungsbescheid des Finanzamtes. Dieser bescheinigt dem Kleingartenverein die Förderung der Kleingärtnerei und damit die steuerliche Gemeinnützigkeit. Doch was passiert, wenn ein Kleingartenverein die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit verliert oder diese entzogen wird?

Dazu zitieren wir aus dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) § 4 Abs. 2 Satz 2: „Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig.“

Nichtig bedeutet, dass kein Zwischenpachtvertrag zustande gekommen ist und auch keinerlei Rechtsfolgen eingetreten sind. Ein nichtiger Vertrag und dessen Rechtsfolgen sind fatal für ein Zwischenpachtverhältnis. Aufgrund der konkreten Benennung der Zwischenpacht im BKleingG § 4 Abs. 2, kommt diese Vertragssituation sehr häufig im Kleingartenwesen vor. Ermöglicht es doch einem Verpächter, die detailreichen Aufgabestellungen rund um das Kleingartenwesen an einen Vereinsvorstand zu übertragen. Jeder Vereinsvorstand sollte für seinen Kleingartenverein sicherstellen, dass ein Anerkennungsbescheid für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit vorliegt.

In der Landeshauptstadt von Nordrhein-Westfalen gibt es nach erster Prüfung bereits mehrere ungültige Zwischenpachtverträge mit erheblichen Rechtsfolgen. Hier liegt die Voraussetzung für eine Zwischenpacht nicht vor. Die betroffenen Kleingartenvereine arbeiten mit dem Verpächter bereits gemeinsam daran, den Rechtsanspruch gegenüber der Anerkennungsbehörde zeitnah zu erwirken. Zur zitierten Passage aus dem Bundeskleingartengesetz gibt es ein Rundschreiben: Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aus dem Jahr 2002. Daraus abgeleitet, haben die einzelnen Bundesländer Verwaltungsvorschriften erlassen. Demnach muss die zuständige Anerkennungsbehörde auf Antrag eines Kleingartenvereins die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit prüfen und einen Anerkennungsbescheid ausstellen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Behörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt, erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

In der Rechtsprechung seit 2002 gibt es bereits mehrere Urteile, die die Rechte von Kleingartenorganisationen stärken. In den bundeslandabhängigen Verwaltungsvorschriften (Landesrecht) finden sich weitere individuelle Regelungen, welche vom Kleingartenverein als Antragsteller zu erfüllen sind. Sofern alle materiellen Voraussetzungen des BKleingG § 2 gegeben sind, darf die Anerkennungsbehörde einen Anerkennungsbescheid über die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nicht verweigern. Achten Sie als Antragsteller bei den Prüfungshandlungen einer Anerkennungsbehörde darauf, dass die kleingärtnerische Nutzung sowie weitere pachtvertraglichen Pflichten aus einem Zwischenpachtvertrag gemäß BKleingG nicht mit der Beantragung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit vermengt werden. Existierende und im Internet zu findende mehrseitige Fragebögen im Zusammenhang mit dem Prüfvorgang einer kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die dem Interesse privater Grundstückseigentümer oder der öffentlichen Hand dienen können, sind in der Regel unzulässig. Was eine Anerkennungsbehörde alles nicht darf, eine Unverhältnismäßigkeit gegenüber der Kleingartenorganisation darstellt oder nicht dem öffentlichen Interesse dient, wird in frei zugänglichen Publikationen gerne weggelassen.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit beziehungsweise der zugehörige Anerkennungsbescheid für den einzelnen Kleingartenverein sehr wichtig ist. Prüfen Sie Ihre individuellen Voraussetzungen vor einer Antragsstellung. Der VDGN kann Sie im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft unterstützen und dabei helfen, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.

Mathias Wolter / Peter Vossen Stadtverband Düsseldorf der Kleingärtner e.V.

(erschienen im Journal des VDGN 5/6-2024)