
Kaminofen in Kleingartenlaube unzulässig
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel verurteilt in dem Urteil vom 29.10.2021 (31 C 288/20) einen Pächter einer Parzelle in einer Kleingartenanlage dazu, einen von ihm in der Gartenlaube eingebauten Kaminofen mit Edelstahlschornstein zu entfernen, weil dieser eine unzulässige Feuerstätte im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und der vertraglich einbezogenen Rahmengartenordnung darstellt.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 04.03.2020 ein Kleingartenpachtvertrag über eine Parzelle in der Kleingartenanlage „A…“ e.V. in Brandenburg; Grundlage des Verhältnisses sind der Pachtvertrag und die Rahmengartenordnung des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V., die u.a. die Errichtung fester Feuerstätten ausdrücklich untersagt und die Nutzung „zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des § 1 BKleingG“ festlegt. Der Pächter hatte gleichwohl 2020 in der Laube einen Kaminofen mit Edelstahlschornstein installiert und diesen trotz zweier schriftlicher Abmahnungen des Vereins weiter betrieben, weshalb der Verein schließlich auf Entfernung der Feuerstätte klagte.
Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, der Kläger sei gar nicht aktiv legitimiert, weil das Grundstück im Eigentum der Evangelischen Kirche stehe und der Verein nur Verwalter sei, außerdem handle es sich bei der knapp 900 m² großen Fläche nicht um einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, sondern um einen Erholungsgarten, so dass die kleingartenrechtlichen Vorschriften und die daraus abgeleiteten Nutzungsbeschränkungen – insbesondere das Verbot fester Feuerstätten und die Beschränkung der Laubengröße – keine Anwendung fänden. Er berief sich zudem auf sein Eigentum an der Laube und darauf, dass der Ofen nach Bauordnungsrecht (Feuerstättenbescheid und Bescheinigung des Schornsteinfegers) zulässig sei und nur gelegentlich zum Heizen bzw. bei gelegentlichen Übernachtungen genutzt werde.
Das Gericht bejaht zunächst die Aktivlegitimation des klagenden Vereins: Maßgeblich sei, dass der Verein unstreitig Verpächter der Parzelle sei; der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ergebe sich aus § 541 BGB i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB unmittelbar aus dem Pachtvertrag, nicht aus Eigentum, sodass es auf die Eigentumsverhältnisse am Grund und Boden nicht ankomme. Wer als Verpächter das Grundstück überlasse, müsse während der Pachtzeit auf die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs hinwirken können; dies leiste der gesetzliche Unterlassungsanspruch, der vertraglich nicht ausdrücklich geregelt sein müsse.
Weiter stellt das Gericht nach einer Ortsbesichtigung fest, dass es sich bei der Anlage „A…“ um eine Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt: Die Parzellen sind seit den 1950er Jahren als typische Kleingärten mit gemeinschaftlicher Infrastruktur (Wege, Zäune, Parkplätze) angelegt, die Nutzung ist überwiegend durch nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Anbau von Obst und Gemüse sowie Bepflanzung mit Obstbäumen geprägt und nicht durch Wohnnutzung; Wohnhäuser in prägendem Umfang liegen nicht vor. Für die Einordnung komme es auf den Gesamtcharakter der Anlage an, nicht darauf, ob einzelne Nutzer den Erholungszweck stärker betonen; selbst Verstöße einzelner Pächter gegen kleingartenrechtliche Vorgaben wandelten die Anlage nicht ohne Weiteres in ein Wochenendhausgebiet um.
Die vom Beklagten hervorgehobene Parzellengröße von 897,5 m² steht nach Auffassung des Gerichts der Qualifizierung als Kleingarten nicht entgegen: Die im Bundeskleingartengesetz vorgesehene Maximalgröße von 400 m² sei als Soll-Vorschrift ausgestaltet und betreffe im Kern neu anzulegende Anlagen; bei älteren Anlagen – hier seit den 1950er Jahren – könnten örtliche Besonderheiten Abweichungen rechtfertigen. Im konkreten Fall sei die größere Parzellengröße historisch darauf zurückzuführen, dass es sich flächenhaft um eine Feuchtwiese handele, die nur teilweise kleingärtnerisch nutzbar sei; größere Parzellen dienten dem Nutzungsausgleich, ohne den Charakter der Anlage als Kleingartenanlage zu verändern.
Ausgehend von der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes betont das Gericht den Zweck der Gartenlaube: Sie darf nur in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz errichtet werden und darf nach Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Die Laube habe eine Hilfsfunktion zur gärtnerischen Nutzung – Aufbewahrung von Geräten und Ernte sowie kurzfristige Aufenthalte – und dürfe kein „verkleinertes Eigenheim“ darstellen; jegliche Ausstattung, die Wohnnutzung fördert und faktisch den Weg zu einem Wochenend‑ oder Dauerwohnsitz ebnet, sei mit dem Bundeskleingartengesetz unvereinbar.
In diesem Kontext wertet das Gericht ortsfeste Feuerstätten wie Kamin und Schornstein ausdrücklich als unzulässig: Sie dienten nicht der kleingärtnerischen Nutzung, sondern typischerweise der Wohnnutzung und stellten bereits für sich eine vertragswidrige Nutzung dar, unabhängig davon, ob die sonstigen bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt seien. Entscheidend sei nicht, ob der Beklagte tatsächlich dauerhaft in der Laube wohne, sondern dass bereits die Schaffung von Voraussetzungen für ein dauerndes Wohnen – insbesondere durch ortsfeste Heizung und Versorgungsanlagen – dem kleingartenrechtlichen Konzept widerspreche.
Im Ergebnis bejaht das Gericht einen Unterlassungs‑ und Beseitigungsanspruch des Verpächters aus § 541 BGB i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB und den kleingartenrechtlichen sowie vertraglichen Regelungen: Der Beklagte nutze die Pachtsache vertragswidrig, indem er trotz zweier Abmahnungen die unzulässige Feuerstätte weiter betreibe. Der Anspruch auf Unterlassung umfasse auch die Pflicht zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, hier also den Rückbau von Ofen und Edelstahlschornstein; das Eigentum des Beklagten an der Laube ändere daran nichts, weil es ihm kein Recht zu einer von der vertraglich vereinbarten kleingärtnerischen Nutzung abweichenden Verwendung der Pachtsache verschaffe.
Das Gericht verurteilt den Beklagten daher zur Entfernung der Feuerstätte, legt ihm die Kosten des Rechtsstreits auf und erklärt das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 2.500 Euro für vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.