
Worauf Sie vor dem Schritt ins Kleingartenglück achten sollten
Zum Beginn des Jahres schmieden viele Pläne für die warme Jahreszeit. Und während draußen noch Kälte, Dunkelheit und Nässe dominieren, fühlt sich der Gedanke an das kommende Frühjahr besonders gut an. Nicht nur wegen der früh startenden Vegetationsperiode denken jetzt wieder viele darüber nach, einen Kleingarten anzupachten. Der Zeitpunkt ist oft günstig: Zum Ende des Gartenjahres werden Parzellen häufiger gekündigt – entsprechend ist die Auswahl meist größer als zu anderen Jahreszeiten. n Ein Stück Grün ohne lange Anfahrt Wer ohne weite Anreise ein Stück Grün für sich sucht, Freude an Pflege und Ernte hat und das Ganze mit Erholung verbinden möchte, sollte diese Option ruhig in Betracht ziehen. Auch wenn es gerade in Großstädten und Randlagen oft mehr Interessenten als freie Gärten gibt: Grundsätzlich sind die Schritte zum eigenen Kleingarten überschaubar. Der finanzielle Aufwand für Laube, Anpflanzungen oder sonstige Übernahmen vom Vorpächter bleibt in vielen Fällen im Rahmen. Bürokratisch ist es meist ebenfalls unkompliziert – entscheidend ist am Ende die Unterzeichnung des Pachtvertrags. Genau hier sollte man jedoch besonders aufmerksam sein: Wer langfristig Freude am Garten haben will und später bei einer Übergabe keine bösen Überraschungen erleben möchte, sollte vor der Unterschrift alle offenen Fragen klären. Unsicherheiten gehören zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Tisch. In der Praxis zeigt sich allerdings immer wieder, dass dieser Grundsatz nicht immer beherzigt wird – manchmal aus Entscheidungsdruck, manchmal aus Vorfreude auf die eigene „grüne Oase“. Deshalb der Hinweis: Der VDGN bietet regelmäßig kostenlose telefonische Beratungen im Rahmen des Kleingartenforums an.
Wer darf eigentlich verpachten?
Doch der Reihe nach. Meist wählen künftige Pächter zunächst eine Anlage aus, die gut erreichbar ist, und knüpfen erste Kontakte. Dabei sollte früh geklärt werden, wer überhaupt zur Verpachtung berechtigt ist. Das kann der Kleingartenverein sein, häufig übernehmen diese Rolle aber Dachorganisationen als sogenannte Zwischenpächter. Auch der Grundstückseigentümer selbst kann Vertragspartner sein. Ein wirksamer Pachtvertrag kommt nur mit einer dazu berechtigten Stelle zustande – sie ist dann auch Ansprechpartnerin für alle pachtrechtlichen Fragen.
Vertrag bitte nicht nur überfliegen
Eine Besonderheit im Kleingartenrecht: Auch wenn Baulichkeiten und Anpflanzungen beim Kauf vom Vorpächter als sogenannte „Scheinbestandteile“ in das Eigentum des neuen Pächters übergehen, regelt der Pachtvertrag dennoch häufig sehr genau, was damit erlaubt ist – und was nicht. Wer diese Regeln nicht kennt oder missversteht, riskiert Pflichtverletzungen und Sanktionen nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Im schlimmsten Fall kann das bis zur fristlosen Kündigung führen. Besonders häufig geht es in Beratungen um drei Themen: die Größe und Ausstattung der Laube sowie andere Baulichkeiten, die kleingärtnerische Nutzung (also etwa Obst und Gemüseanbau) und das Vorgehen beim Pächterwechsel, inklusive möglicher Rückbauforderungen. Hier passieren aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit die meisten Fehler – und daraus entstehen oft die größten Probleme.
Laube & Baulichkeiten: Was erlaubt ist – und was nicht
Die Größe und Ausstattung der Laube regelt § 3 BKleingG. Vorgesehen sind 24 m² Grundfläche sowie eine einfache Ausstattung, die nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet ist. Gibt es Abweichungen – etwa zusätzliche Baukörper oder besondere Ausstattungen wie Heizungen, Schornsteine, spezielle Energieversorgung oder Entsorgungsanlagen (vor allem bei Abwasser) – sollte das unbedingt schriftlich festgehalten werden. Dazu gehören auch klare Vereinbarungen, ob und wie solche Abweichungen während der Pachtzeit geduldet werden und was bei Ende des Pachtverhältnisses gilt.
Mündliche Zusagen? Lieber nicht
Von mündlichen Absprachen ist dringend abzuraten. Pachtverhältnisse laufen oft über viele Jahre, Vorstände wechseln, Zuständigkeiten ändern sich. Wer den Garten später abgeben möchte, kann schnell feststellen, dass sich niemand mehr an frühere Zusagen erinnert – oder erinnern will.
Rückbau kann richtig teuer werden
Oft steht im Vertrag auch, in welchem Zustand der Garten zurückzugeben ist. Häufig findet sich die Pflicht zur „Herstellung der kleingärtnerischen Nutzung“ oder zur Entfernung von Baulichkeiten, die dem widersprechen. Genau daraus können Abriss- oder Rückbauforderungen entstehen. Vorsicht ist besonders geboten, wenn das Bewertungsprotokoll zum Pächterwechsel bereits entsprechende Forderungen enthält, diese aber vom bisherigen Pächter nicht mehr umgesetzt wurden. Unterschreibt der neue Pächter hier zusätzliche Verpflichtungen, kann der Verpächter im Streitfall oft gute Chancen haben, Rückbau und Kostenansprüche durchzusetzen. Und diese Forderungen können schnell teuer werden – teilweise in Summen, die die beim Gartenübergang gezahlten Beträge um ein Vielfaches übersteigen. Aus Beratungen ist bekannt, dass dabei durchaus Beträge im unteren bis mittleren fünfstelligen Bereich entstehen können. Nicht selten bleibt Betroffenen dann nur der Weg in die Privatinsolvenz. Der VDGN stellt in diesem Zusammenhang die Frage, ob solche Praktiken noch dem sozialen Charakter des Kleingartenwesens entsprechen – und will sich in einem der nächsten Journale ausführlicher damit beschäftigen. Umso wichtiger ist der Grundsatz: Unterschreiben Sie nur Verträge, deren Inhalt Sie vollständig verstehen und akzeptieren. Das gilt auch für Anlagen und Zusatzvereinbarungen. Schriftform ist hier dringend zu empfehlen – und unterschrieben werden sollte ausschließlich durch die im Vertrag genannten Berechtigten.
Teil einer Gemeinschaft
Wer einen Kleingarten übernimmt, wird außerdem Teil einer Gemeinschaft. Ziel ist die Gestaltung und Erhaltung des Kleingartenwesens, organisiert vor allem über Kleingartenvereine. Welche Pflichten und Regeln damit verbunden sind, sollte man vor Vertragsunterzeichnung ebenso kennen wie die Anforderungen an die kleingärtnerische Nutzung nach § 1 BKleingG. Ein Blick in Satzung, Gartenordnung und Arbeitsplan zeigt meist schnell, was erwartet wird. Dazu gehört nicht nur ein gewisser Zeitaufwand – etwa für Mitgliederversammlungen, gemeinsame Arbeitseinsätze oder die Mitgestaltung der Vereinsarbeit –, sondern auch Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der anderen Mitglieder.
Was „kleingärtnerische Nutzung“ wirklich heißt
Das BKleingG beschreibt den Kleingarten als Fläche zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung. Der Zeitraum wird oft am „Gartenjahr“ vom 01.03. bis 30.11. orientiert. Unter Gartenbauerzeugnissen versteht man in der Regel Obst, Gemüse und andere Früchte. Zentrales Merkmal ist dabei die Erzeugung durch Selbstarbeit des Kleingärtners und seiner Familie – sie soll die Nutzung maßgeblich prägen.
Die Drittellösung
Gesetzlich ist nicht genau festgelegt, wie groß die Anbaufläche sein muss. Allerdings gibt es einen weit verbreiteten rechtlichen Konsens zur sogenannten Drittellösung: ein Drittel Anbaufläche, ein Drittel Zierpflanzen und Rasenbereich, ein Drittel Laube und bauliche Anlagen. Diese Vorgaben sind Teil der Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag – und dienen nicht zuletzt auch dazu, Begehrlichkeiten von Grundstückseigentümern abzuwehren. Denn bei massiven Vertragsverletzungen kann nach § 9 BKleingG sogar die Kündigung für die gesamte Anlage möglich sein. Ebenso kann bei Verstößen einzelner Pächter nach Abmahnung die Kündigung der jeweiligen Parzelle drohen. Kontrollen gehören dazu – und sind normal Künftige Pächter sollten damit rechnen, dass die Einhaltung der Nutzungsvorgaben regelmäßig kontrolliert wird – durch Verpächter oder Verein. Gleichzeitig gehört es zur gemeinnützigen Aufgabe der Organisationen, bei Fragen zu helfen und Probleme zu lösen. Darauf sollte man vertrauen können, sich aber auch nicht scheuen, aktiv nachzufragen, wenn Unterstützung ausbleibt. Gerade Gartenneulinge sollten den Obst- und Gemüseanbau bei Übernahme sinnvoll dokumentieren – aussagekräftige Fotos können dabei helfen. Wenn Mängel bestehen, sollte ein angemessener Zeitraum zur Beseitigung vereinbart werden. Und nach Ablauf sollte man sich die ordnungsgemäße Erfüllung der Auflagen auch bestätigen lassen.
Bäume, Naturschutz und das Schnittverbot
Wald- und Nadelbäume zählen nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Früher galt häufig die Regel, dass Gehölze über zwei Meter Höhe entfernt werden müssen. Nach geänderter Rechtsprechung werden solche Gewächse aus Umwelt- und Naturschutzgründen teils geduldet – solange sie die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigen. Entscheidend ist hier allerdings: Was genau als „Beeinträchtigung“ gilt, kann sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Deshalb sollten schon beim Pächterwechsel konkrete Absprachen getroffen werden – auch mit Blick auf weiteres Wachstum. Wenn später eine Beseitigung nötig wird, müssen Kosten und Zuständigkeiten möglichst früh geklärt sein. Zudem gilt: Von März bis Oktober ist ein Schnittverbot zu beachten.
Passt ein Kleingarten wirklich in meinen Alltag?
Am Ende bleibt festzuhalten: Ein Kleingarten macht Freude, verlangt aber auch Zeit, Kraft und den Willen, Regeln einzuhalten.