
Drastische Grundsteuer-Erhöhungen im Kleingarten
Wie die Westdeutsche Allgemeine Zeitung am 05.05.2026 berichtete, führt die Neuberechnung der Grundsteuer in Kleingartenanlagen teilweise zu erheblicher Verunsicherung. In einem Fall in Holsterhausen (NRW) stieg die festgesetzte Grundsteuer für eine Gartenparzelle von rund 25 Euro auf knapp 300 Euro pro Jahr. Wie sich nach einem Einspruch der Besitzerin herausstellte, beruhte dieser sprunghafte Anstieg auf einer aus Sicht der Betroffenen fehlerhaften steuerlichen Einordnung des Grundstücks.
Dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelt, vermuten Betroffene in der Anlage, da auch andere Besitzer von deutlichen Erhöhungen betroffen sind. Viele dieser Bescheide wurden jedoch bislang nicht detailliert geprüft. Ein besonderer Kritikpunkt der Betroffenen: Selbst nach Anerkennung des Fehlers durch das Finanzamt erfolgte keine automatische Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge; diese musste gesondert beantragt werden.
Auf Anfrage erläuterte die Oberfinanzdirektion allgemein, dass die Zuordnung zum Grundsteuerwert stets auf den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls beruht. Kleingärten, die die Voraussetzungen des Bundeskleingartengesetzes erfüllen, können dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) zugeordnet werden. Erfüllt eine wirtschaftliche Einheit diese Kriterien nicht, erfolgt eine Bewertung als Grundvermögen (Grundsteuer B), was den Steuerwert maßgeblich beeinflussen kann. Ein systematischer Fehler in der Bewertungspraxis der Ämter wurde seitens der Verwaltung zurückgewiesen.
Da das Finanzamt in solchen Fällen nicht von sich aus tätig wird, liegt die Verantwortung für die Prüfung bei den Besitzern. Gegen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide kann innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch eingelegt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, durch einen Antrag auf fehlerbeseitigende Fortschreibung eine Korrektur zu erwirken, die für künftige Stichtage wirksam wird.
Hinweis des VDGN:
Dieser Fall unterstreicht, wie wichtig es ist, erhaltene Grundsteuerbescheide zeitnah und sorgfältig zu prüfen. Nicht jede Erhöhung ist systemwidrig, doch individuelle Fehlbewertungen können vorkommen. Wir empfehlen daher dringend, bei Unklarheiten oder dem Verdacht einer unzutreffenden Einstufung fachkundigen Rat einzuholen – sei es bei uns im VDGN oder in anderen geeigneten Beratungsstellen. Erst nach einer fundierten Prüfung lässt sich entscheiden, ob ein Einspruch oder ein Fortschreibungsantrag die Erfolg versprechendste Strategie ist.