
Trampoline in Kleingärten: Was gilt in Düsseldorf – und anderswo?
Die Diskussion um Trampoline in Kleingärten konzentriert sich zwar oft auf Düsseldorf, betrifft aber längst nicht nur diese Stadt. In vielen Kleingartenanlagen in Deutschland wird genau dieselbe Frage gestellt: Dürfen Trampoline dort aufgestellt werden oder gelten sie als nicht kleingärtnerische Nutzung? Die Antwort hängt dabei in der Regel nicht von einem Bundesgesetz ab, sondern von der jeweiligen Verbands‑ und Vereinspraxis.
In Düsseldorf ist die Lage seit Ende 2021 klar: Die Landeshauptstadt selbst spricht kein generelles Trampolin‑Verbot mehr aus. Die Kleingartenordnung nennt zwar Kleinkinderspielgeräte wie Rutsche, Schaukel und Sandkasten, schließt Trampoline aber nicht ausdrücklich aus. Die Stadt betont daher, dass die konkrete Zulässigkeit in erster Linie Sache der Vereine und des Stadtverbands ist. Trotz dieser rechtlich weichen Haltung hält der Stadtverband Düsseldorf der Kleingärtner weiterhin an einem strengen Verbot fest. Er stuft Trampoline als Sportgeräte ein, die nicht der eigentlichen kleingärtnerischen Nutzung dienen, und verweist auf Beschlüsse aus dem Jahr 2021, nach denen Trampoline in den Parzellen abgebaut werden sollen. Für Mitglieder des Stadtverbands heißt das in der Praxis: Auch wenn die Stadt nichts pauschal verbietet, können Trampoline weiterhin verbandlich geahndet werden, bis hin zu Abmahnungen oder, im Extremfall, Kündigungen.
Dieses Spannungsfeld zwischen städtischer Rechtsauffassung und verbandlicher Härte ist in vielen Regionen Deutschlands ähnlich. In anderen Bundesländern und Kreisverbänden gibt es zum Teil eigene Verbotsbeschlüsse oder Handlungsempfehlungen, nach denen Trampoline entweder grundsätzlich untersagt oder nur unter strengen Auflagen erlaubt sind, etwa in bestimmten Größen, mit Sicherungsnetzen und ausreichendem Abstand zum Nachbargarten. Manche Vereine regeln die Nutzung auch über eigene Nutzungsordnungen oder Vorstandsbeschlüsse, die Höhen‑ oder Größenlimits festlegen und die Genehmigung des Vorstands voraussetzen. Damit ist Düsseldorf ein prominentes Beispiel für diesen Streit, aber eben keine Ausnahme: Ob ein Trampolin erlaubt ist, hängt in der Regel von der konkreten Verbands‑ und Vereinsordnung ab, nicht von einer bundesweiten Gesetzesvorschrift.
Für Kleingärtner bedeutet das: Wer überlegt, ein Trampolin in der Parzelle aufzustellen, sollte sich zunächst in seinem Verein erkundigen – bei Vorstand, Ortskinderschutzbeauftragten und dem zuständigen Verband. Vielfach ist es ratsam, eine schriftliche Klarstellung oder eine explizite Genehmigung einzuholen, um später nicht zwischen städtischer Rechtsauffassung und verbandlicher Durchsetzung zu geraten. Für Ihr Kleingartenportal bietet sich daher ein klarer Hinweis an: „Die Debatte um Trampoline ist bundesweit zu beobachten – in Ihrem Verein aber gilt immer die lokale Regelung. Fragt deshalb beim Vorstand nach, bevor das Trampolin aufgestellt wird.