
Geräteschuppen zu groß: Kleingärtnerin verliert ihren Garten
Das Landgericht Frankfurt (Oder) bestätigt die Kündigung des Pachtvertrags wegen einer überschrittenen Laubenfläche.
Ein Geräteschuppen neben der Laube hat eine Kleingärtnerin aus Brandenburg ihre Parzelle gekostet. Das Landgericht Frankfurt (Oder) entschied am 5. August 2026, dass der Bezirksverband der Kleingärtner den Pachtvertrag wirksam gekündigt hat. Pächter sollten den Fall kennen.
Der Sachverhalt
Die Pächterin hatte den Kleingarten 2006 übernommen. Auf der Parzelle stand bereits eine kleine Laube aus DDR-Zeiten. Im Jahr 2007 errichtete sie daneben einen Geräteschuppen.
Der Bezirksverband war damit nicht einverstanden. Er rechnete den Schuppen der Grundfläche der Laube zu. Damit war die gesetzlich zulässige Grenze von 24 Quadratmetern überschritten. Der Verband verlangte den Rückbau des Schuppens. Die Pächterin weigerte sich, woraufhin der Verband den Pachtvertrag kündigte.
Die Entscheidungen der Gerichte
Die Pächterin zog vor das Amtsgericht Eberswalde. Dort gaben die Richter dem Bezirksverband recht. Auch das Landgericht Frankfurt (Oder) bestätigte diese Entscheidung in zweiter Instanz.
Beide Gerichte rechneten den Schuppen flächenmäßig der Laube zu. Nach dem Bundeskleingartengesetz darf diese nicht größer als 24 Quadratmeter sein. Durch den Bau war die Grenze überschritten. Beide Gerichte sahen darin einen Regelverstoß. Aus Sicht des Landgerichts war es deshalb rechtens, angesichts dieses Verstoßes die Herausgabe der Parzelle zu verlangen. Die Kündigung des Pachtvertrags war damit wirksam.
Wie geht es weiter?
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen.
Was der Fall für Pächter bedeutet
Der Fall zeigt, wie ernst Verbände und Gerichte die Flächengrenze für Lauben nehmen. Ein Anbau, der nach Ansicht des Verbands zur Laubenfläche zählt, kann im schlimmsten Fall zur Kündigung führen, wenn ein geforderter Rückbau verweigert wird. Wer bauliche Veränderungen plant, sollte sich vorher mit dem Vereinsvorstand abstimmen.
Aktenzeichen
Das Aktenzeichen war zu Redaktionsschluss noch nicht verfügbar und kann beim VDGN erfragt werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.