Mitgliederversammlung: Wahl zwischen unterschiedlichen Einladungsarten

Veröffentlicht: 2. April 2026

Eine Satzungsregelung, die dem Vorstand die Entscheidung zwischen verschiedenen Formen der Einberufung überlässt, ist nicht grundsätzlich unzulässig. Im zugrunde liegenden Fall beanstandete das Registergericht eine Satzungsklausel, wonach die Einladung zu Mitgliederversammlungen entweder durch Bekanntgabe bzw. Aushang in der Geschäftsstelle oder durch schriftliche Mitteilung erfolgen konnte. Nach seiner Ansicht dürfe es nicht dem freien Ermessen des Vereinsvorstands überlassen bleiben, ob die Einladung in unmittelbarer Form (also durch direkt an die einzelnen Mitglieder gerichtete Schreiben) oder in mittelbarer Form (durch eine Bekanntgabe bzw. einen Aushang, der die Mitwirkung des Mitglieds voraussetzt) erfolgt. Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht Celle jedoch nicht. Nach seiner Einschätzung sind lediglich solche Regelungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen unzulässig, die den Mitgliedern die Möglichkeit, von der Einladung Kenntnis zu nehmen, in unzumutbarer Weise erschweren. Wenn – wie vom OLG angenommen – bereits eine Einladung durch Aushang (etwa im Vereinslokal) zulässig ist, bedeutet die zusätzliche alternative Möglichkeit einer schriftlichen Benachrichtigung für die Mitglieder keine Erschwernis, sondern vielmehr eine Erleichterung der Kenntnisnahme.

Anlage(n) des Beitrages: