
Urteil: Asbest im Kleingarten kein Grund für Vertragsrücktritt
Versteckte Gefahr im Grünen: Was für viele Kleingärtner nach einem Stück Paradies aussieht, birgt mitunter ein ernstes Risiko. Unter manchem idyllischen Laubendach lauert ein Stoff, der längst verboten ist – und dennoch vielerorts weiter vor sich hin altert: Asbest. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt nun, wie komplex der Umgang mit dieser Altlast sein kann.
Was ist passiert?
Ein Ehepaar kaufte eine gepachtete Kleingartenparzelle. Auf der Parzelle stand eine Laube mit einem Dach aus teilweise brüchigen Eternitplatten, also asbesthaltigem Material. Erst nach der Übergabe der Parzelle fiel das dem Paar auf. Sie wollten die Parzelle zurückgeben und erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab, das Paar könne den Vertrag nicht rückabwickeln. Denn Asbest auf dem Laubendach stelle für sich genommen keinen Mangel dar. Anders sei es bei Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr. Ein beauftragter Sachverständiger habe eine solche Gesundheitsgefahr hier aber nicht feststellen können. Selbst von den brüchigen Platten ginge keine nennenswerte Gefahr aus, da sich diese im Freien auf dem Dach befänden.
Das Urteil vom 23.10.2025 (Az. 3 O 131/22) ist nicht rechtskräftig und in Kürze kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
(erschienen im: Landgericht Lübeck, 2025)