
Eine Gartenlaube kann auch eine Wohnung sein – BGH zum Wohnungseinbruchsdiebstahl
Auch eine Laube kann aus strafrechtlicher Sicht eine Wohnung sein, dies bestätigt der Bundesgerichtshof nachdem ein Einbrecher mehrere Gartenlauben leergeräumt und sich in einer davon kurzfristig eingerichtet hat.
Kleingärten unterliegen zahlreichen Regeln – vom Standort des Grills über erlaubte Pflanzenarten und einzuhaltende Ruhezeiten bis hin zur wichtigen Vorgabe, dass Gartenlauben nicht zum Wohnen genutzt werden dürfen. Im Strafrecht spielt diese Vorgabe aber nur eine eingeschränkte Rolle. Dies zeigt der aktuelle Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH).
Im vorliegenden Fall war ein Mann mehrfach in Gartenlauben einer Berliner Kleingartenanlage eingebrochen und hat dort etliche Gegenstände entwendet sowie sich zwischenzeitlich in einer der Lauben „häuslich niedergelassen“ – so das Landgericht Berlin I. Der Mann wurde vom Landgericht wegen Wohnungseinbruchdiebstahls nach §244 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt. Der Einbrecher legte Revision ein, denn die Lauben seien aufgrund des Übernachtungsverbots laut Kleingartenordnung keine Wohnungen im Rechtssinn. Der BGH verwarf die Revision, denn die Lauben erfüllten nach Auffassung des 5. Strafsenats den Wohnungsbegriff des §244 Abs.1 Nr. 3 StGB. Demnach waren die Lauben abgeschlossen, überdacht und so eingerichtet, dass sie vorübergehend als Unterkunft dienen könnten – mit entsprechenden Schlaf- und Kochmöglichkeiten sowie Sitzgelegenheiten und sanitären Anlagen. Der Senat stellte klar, dass, derart eingerichtet, Lauben einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz bieten und eine räumliche Privat- und Intimsphäre vermitteln.
Der Senat stellt fest, dass der Zweck der Lauben maßgebend ist und nicht der tatsächliche Gebrauch, weshalb es strafrechtlich keine Rolle spielt, dass die Lauben im Winter leer stehen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Kleingartenordnung das Übernachten verbietet. Vereine sind demnach in der Lage die Nutzungsordnung zivilrechtlich verbindlich zu regeln. Dies entscheidet aber nicht darüber, welchen Schutz das Strafrecht gewährt. Auch der §3 Abs. 2 Satz 2 Bundeskleingartengesetz, der verlangt, dass eine Laube nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein darf, steht dem nicht entgegen.