
Wenn Pixel über Parzellen entscheiden
Wirbel um Wildtierkamera-Aufnahmen: Kleingarten-Streit landete vor Gericht
Kleingärten sind Rückzugsorte, manchmal aber auch Bühne für Konflikte – so wie im Fall, der das Amtsgericht München im Dezember 2025 beschäftigte: Eine Wildtierkamera hatte einen Pächter dabei gefilmt, wie er eine helle Substanz in Richtung des Nachbarbeets warf. Der Dachverband der Münchner Kleingartenvereine kündigte den Pachtvertrag. Ob das rechtmäßig war, entschied sich am Ende an einer Kernfrage: Was ist beweisbar? Der Vorfall ereignete sich am 13. November 2024: Eine vom Nachbarn installierte Wildtierbeobachtungskamera zeichnete auf, wie sich der später beklagte Mann auf einer als Grenzmarkierung gelegten Plattenreihe bewegte und eine Wurfbewegung ausführte. Dabei verteilte er einen zwischen den Parteien strittigen Stoff mindestens in der Nähe der Gemüsebeete der Nachbarparzelle. Der Nachbar mit der Kamera sichtete die Aufnahmen später und erstattete Strafanzeige – unter anderem wegen Hausfriedensbruchs und wegen des Einbringens einer unbekannten Substanz ins Beet. Er vermutete einen Giftanschlag. Der Verband kündigte daraufhin den seit über 20 Jahren bestehenden Pachtvertrag mit dem Ehepaar am 13. Dezember 2024 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. November 2025. Die Pächter räumten jedoch nicht. Vor Gericht standen sich zwei Deutungen gegenüber: Der Kläger sprach von gezieltem Verteilen eines weißen Pulvers und einer nachhaltigen Störung des „Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft“. Die Beklagten hielten dagegen, der Mann habe Weizenspreu in die Luft geworfen – um eine Katze zu verscheuchen, die einen Vogel jagte. Außerdem sei die Plattenreihe über Jahre gewohnheitsmäßig genutzt worden. Das Amtsgericht München wies die Räumungsklage ab (Endurteil vom 05.12.2025, Az. 452 C 5755/25). Entscheidend war weniger der Eindruck, den die Szene vermittelt, als die Frage, was sich beweisen lässt. Für eine fristlose Kündigung nach § 8 Nr. 2 Bundeskleingartengesetz hätte es eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht, gebraucht. Zwar könne auch ein einmaliger Vorfall genügen – doch hier blieb offen, welcher Stoff tatsächlich verteilt wurde und ob er schädlich war. Das Gericht sah die Videoaufnahme kritisch: Sie zeige zwar die Wurfbewegung und es sei naheliegend, dass die Substanz zumindest teilweise in den Gemüsebeeten landete. Zugleich sei die Videoqualität aber nicht ausreichend, um die Art des Stoffs sicher zu bestimmen. Genau an diesem Punkt blieb die Kündigung hängen: Zugunsten des Beklagten könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine „gänzlich ungefährliche und natürliche Substanz“ gehandelt habe. Und solange diese Möglichkeit besteht, fehle es an der erforderlichen Schwere. Auch die Überlegung einer „Verdachtskündigung“ half dem Kläger nicht weiter: Ein dringender Tatverdacht setze eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus – die sah das Gericht nicht, weil die harmlose Erklärung nicht auszuschließen war. Damit war die fristlose Kündigung unwirksam. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung scheiterte ebenfalls – aus formalen Gründen: Es fehlte eine vorherige Abmahnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG). Unterm Strich zeigt der Fall, wie hoch die Hürden für eine verhaltensbedingte Beendigung eines Kleingarten-Pachtverhältnisses sind – gerade nach langjähriger Vertragsdauer. Wer kündigen will, trägt die Beweislast. Der Verband musste beweisen, dass die Substanz gefährlich war. Da das Video dies nicht hergab und keine Proben genommen worden waren, blieb die Möglichkeit bestehen, dass es sich um eine harmlose Substanz handelte.